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Umnutzung von Gewerbegebäuden in Wohnraum:
Begleitende Untersuchungen von Gebäudediagnostikern empfohlen
 
Aktualisierung Leitfaden zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden (2017) - Kapitel 6.1 Nutzungsklassen
Mit Wirkung zum 01.05.2009 hat die EU Kommission den als Biozid eingesetzten Stoff Dimethylfumarat (CAS-Nr. 624-49-7) in Verbraucherprodukten verboten

Dieses Verbot gilt für alle Produkte, die einen Gehalt von mehr als 0,1 mg/kg aufweisen und betrifft alle Waren, also auch diejenigen, die sich bereits im Markt befinden. Es ist danach sicherzustellen, dass alle Waren mit einer Konzentration an Dimethylfumarat von mehr als 0,1 mg/kg vom Markt genommen werden. Betroffen sind grundsätzlich alle Warengruppen, besonders aber alle Arten von Lederwaren (Schuhe, Bekleidung, Accessoires, MBekleibel).

Dimethylfumarat ist ein starkes Kontaktallergen und kann bereits in geringen Konzentrationen bei Hautkontakt zu heftigen allergischen Reaktionen bis hin zu verbrennungsähnlichen Verletzungen führen. Dimethylfumarat ist in Europa schon jetzt nicht zugelassen, wird aber bei Importware (v.a. Schuhe und Möbel) aus Drittstaaten als Anti-Schimmel-Mittel eingesetzt.

Dimethylfumarat-haltige Produkte galten schon bisher als gefährlich. Der Vorgang, dass die EU einen Stoff so kurzfristig und auch noch für bereits im Handel befindliche Ware verbietet, ist ungewöhnlich, erfolgt aber aufgrund von schweren allergischen Reaktionen bei Verbrauchern, die durch Kontakt mit dieser Chemikalie verursacht wurden. Die Entscheidung der Kommission unterstreicht nochmals diese Risikobewertung.

Weiteres Infomaterial:
http://eur-lex.europa.eu"
Infoblatt